landwirtschaftliche Betriebsgenossenschaften

landwirtschaftliche Betriebsgenossenschaften
1. Begriff: Zusammenfassende Bezeichnung für a) Nutzungsgenossenschaften: (1) Maschinengenossenschaften, (2) Elektrizitätsgenossenschaften, (3) Zuchtgenossenschaften, (4) sonstige Betriebsgenossenschaften; b) Verwertungsgenossenschaften, z.B. Molkerei-, Winzergenossenschaften.
- 2. Körperschaftsteuer: a) L.B. sind gemäß § 5 I Nr. 14 KStG von der  Körperschaftsteuer befreit, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb nach der Satzung auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände, auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen Erzeugnisse oder auf die Beratungen und Leistungen für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder beschränkt.
- b) Umfasst der Geschäftsbetrieb auch zu mehr als 10 Prozent der Einnahmen eine andere, nicht begünstigte Tätigkeit, so ist die Genossenschaft voll körperschaftsteuerpflichtig sonst partiell mit dem Ergebnis der nicht begünstigten Tätigkeiten; als nicht begünstigt gilt es auch, wenn die l.B. an einer Personengesellschaft beteiligt ist, die einen Gewerbebetrieb unterhält oder eine nicht nur geringfügige Beteiligung an einer steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft besitzt.

Lexikon der Economics. 2013.

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